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   BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87   

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BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87 (https://dejure.org/1988,5476)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1988 - 1 WB 5.87 (https://dejure.org/1988,5476)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1988 - 1 WB 5.87 (https://dejure.org/1988,5476)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Dienstherren zur Beförderung - Anerkennung von Zeugnissen und dienstlichen Leistungen - Rechtsmittel vor dem Bundesverwaltungsgericht

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.11.1986 - 1 WB 37.86

    Voraussetzung für eine Versetzung auf einen A-15-Dienstposten - Aufhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51 [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]; Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

    Denn es geht bei der angefochtenen Entscheidung nicht um eine Statusentscheidung, d.h. um die Einweisung des Antragstellers in eine höhere Planstelle (A 16), sondern um eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten oder auf einem Dienstposten der vom Antragsteller angestrebten Art. Derartige Entscheidungen, die die Verwendung eines Soldaten zum Gegenstand haben, sind truppendienstlicher Art, so daß der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist (BVerwG Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86 - m.w.N.).

    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat {§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten - Stellvertretender Brigadekommandeur, Attachedienst, integrierte Verwendung, VK-Kommandeur - vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

  • BVerwG, 11.01.1983 - 1 WB 129.82

    Anspruch eines Soldaten auf Aufnahme in den Kreis der Anwärter für eine

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Bei dieser Erklärung handelt es sich nicht um die Bekanntgabe einer mehr oder weniger unverbindlichen, für die Zukunft noch offenen Planungsabsicht, die nicht nach § 17 WBO angefochten werden kann (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 76, 50, 51 [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82]; Beschluß vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).

    Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung und damit von einer weiteren Förderung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme (BVerwGE 76, 50, 52) [BVerwG 11.01.1983 - 1 WB 129/82].

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat {§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten - Stellvertretender Brigadekommandeur, Attachedienst, integrierte Verwendung, VK-Kommandeur - vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 11.11.1975 - 1 WB 24.75
    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Wenn für einen solchen Dienstposten im Heer grundsätzlich nur Offiziere eingesetzt werden, die Bataillonskommandeure - eine Verwendung, die dem Antragsteller schon 1973 in einem Personalgespräche abgelehnt wurde - oder Stellvertretende Bataillonskommandeure und Leiter eines Ausbildungszentrums gewesen sind und nur ausnahmsweise auf Offiziere zurückgegriffen wird, die - wie der Antragsteller - "nur" Stellvertretende Bataillonskommandeure gewesen sind, so beruht dies auf personalplanerischen Vorstellungen, die als Zweckmäßigkeitserwägungen bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (vgl. BVerwGE 53, 95, 97) [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75].
  • BVerwG, 28.04.1977 - 1 WB 87.75
    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Verwendungsvorschläge sind Anregungen des beurteilenden Disziplinarvorgesetzten, die von den für die Personalentscheidung zuständigen Stellen zwar in ihre Erwägungen einbezogen werden müssen, die jedoch den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht einengen (BVerwGE 53, 280).
  • BVerwG, 17.07.1974 - I WB 124.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Dies setzt voraus, daß der Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit einer zulässigen Anfechtung der beanstandeten Maßnahme erhoben wird oder daß deren Rechtswidrigkeit in einem anderen Verfahren bereits festgestellt worden ist (BVerwGE 46, 283, 287 [BVerwG 17.07.1974 - I WB 124/70]; BVerwG Beschluß vom 19. Juli 1985 - 1 WB 28/84).
  • BVerwG, 22.03.1988 - 1 WB 118.86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Die Personalakten des Antragstellers und die Verfahrensakten 1 WB 118/86 waren Gegenstand der Beratung.
  • BVerwG, 19.06.1985 - 1 WB 28.84

    Folgenbeseitigung - Truppendienstliche Maßnahmen - Zeitsoldat -

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Dies setzt voraus, daß der Folgenbeseitigungsanspruch zusammen mit einer zulässigen Anfechtung der beanstandeten Maßnahme erhoben wird oder daß deren Rechtswidrigkeit in einem anderen Verfahren bereits festgestellt worden ist (BVerwGE 46, 283, 287 [BVerwG 17.07.1974 - I WB 124/70]; BVerwG Beschluß vom 19. Juli 1985 - 1 WB 28/84).
  • BVerwG, 20.02.1985 - 1 WB 71.84

    Beförderung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1988 - 1 WB 5.87
    Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur geprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung der begehrten Verwendung durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat {§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; BVerwGE 73, 51 f.), wobei die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung des BMVg, ihn für eine Verwendung auf einem A-16-Dienstposten - Stellvertretender Brigadekommandeur, Attachedienst, integrierte Verwendung, VK-Kommandeur - vorzusehen, vom Gericht nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, also auf Null reduziert wäre (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - 1 WB 71/84 - und vom 25. November 1986 - 1 WB 37/86).
  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 25.06

    Laufbahn; Zulassungstermin; rückwirkende Zulassung.

    Dieser Anspruch dient - als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG - der Beseitigung von fortdauernden Schäden, die durch rechtswidriges Handeln eines militärischen Vorgesetzten herbeigeführt werden (grundlegend: Beschluss vom 17. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 124.70 - BVerwGE 46, 283 = NZWehrr 1975, 25; vgl. ferner Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 28.84 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 - Böttcher/ Dau, WBO, 4. Aufl., § 19 Rn. 9).

    Materielle Voraussetzung für diesen Folgenbeseitigungsanspruch ist jedoch, dass die beanstandete dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig ist (Beschluss vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 -).

  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 54.05

    Folgenbeseitigungsanspruch, Fürsorgepflicht, Widerruf unwahrer

    Dieser Anspruch dient - als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten gemäß § 10 Abs. 3 SG - der Beseitigung von fortdauernden Schäden, die durch rechtswidriges Handeln eines militärischen Vorgesetzten herbeigeführt werden (grundlegend: Beschluss vom 17. Juli 1974 - BVerwG 1 WB 124.70 - BVerwGE 46, 283 = NZWehrr 1975, 25; vgl. ferner Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 28.84 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 - Böttcher/ Dau, WBO, 4. Aufl. § 19 Rn. 9).

    Die Zulässigkeit eines Folgenbeseitigungsantrages setzt deshalb voraus, dass er zusammen mit der Anfechtung der beanstandeten Maßnahme - spätestens im gerichtlichen Antragsverfahren gegen diese Maßnahme - geltend gemacht wird (Beschlüsse vom 17. Juli 1974, a.a.O., vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 28.84 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 - Böttcher/Dau, a.a.O. § 19 Rn. 9).

  • BVerwG, 18.07.1995 - 1 WB 69.94

    Anforderungen an den infolge eines mit einem Soldaten geführten Personalgesprächs

    Eine derartige Entscheidung, die einen Soldaten endgültig von einer späteren höherwertigen Verwendung und damit von einer weiteren Förderung ausschließt, ist eine nach § 17 Abs. 1 und 3 WBO anfechtbare Maßnahme (vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 1983 - BVerwG 1 WB 129.82 - <BVerwGE 76, 50> und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 5.87 -).
  • BVerwG, 15.09.2000 - 1 WB 87.00

    Versetzung zur Feldersatzkompanie - Berücksichtigung einer familiären Situation -

    Auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist die Rechtshängigkeit des Antrags, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen, entfallen und gemäß § 20 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 176.90 -, vom 15. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 107.95 -, vom 3. März 1997 - BVerwG 1 WB 108.96 -, vom 24. Juni 1997 - BVerwG 1 WB 5.87 - und vom 1. März 2000 - BVerwG 1 WB 9.00 -).
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